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   OVG Sachsen, 02.09.2003 - A 5 B 357/01   

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https://dejure.org/2003,10173
OVG Sachsen, 02.09.2003 - A 5 B 357/01 (https://dejure.org/2003,10173)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.09.2003 - A 5 B 357/01 (https://dejure.org/2003,10173)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. September 2003 - A 5 B 357/01 (https://dejure.org/2003,10173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3, § 102 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SächsVerf Art 78 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die Aufhebung einer Terminsaufhebung und Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Terminsverlegung einen Tag vor dem Verhandlungstermin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 102 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SächsVerf Art. 78 Abs. 2
    D (A), Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Terminsverlegung, Terminsaufhebung, Fristen, Ladungsfrist, Überraschungsentscheidung

  • Judicialis

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; ; VwGO § 138 Nr. 3; ; VwGO § 102 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; SächsVerf Art. 78 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsaufhebung, Terminsverlegung, rechtliches Gehör, Ladungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 4
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 218.97

    Öffentliche Zustellung; Abkürzung der Ladungsfrist; Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2003 - A 5 B 357/01
    Sollte die erstere Frage zu bejahen sein, gebietet es jedenfalls der Schutzzweck der dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs Rechnung tragenden Bestimmung des § 102 Abs. 1 VwGO über die Ladungsfrist von grundsätzlich mindestens zwei Wochen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8.4.1998, NJW 1998, 2377), dass auch zwischen der Aufhebung der Terminsaufhebung und dem Termin noch mindestens zwei Wochen liegen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2021 - 4 LA 259/19

    Asyl-Drittstaatsverfahren - Griechenland - unmenschliche Behandlung;

    Etwas Anderes kann gelten, wenn das Gericht zuvor den Eindruck erweckt, dass es den Termin aufheben oder ohne den Kläger nicht verhandeln werde (so BFH, Beschl. v. 18.10.2000 - VIII B 57/00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 16.10.1984 - VIII R 14/80 -, juris Rn. 18) oder wenn es dem Verlegungsantrag sogar zunächst stattgibt, die Verlegung aber einen Tag vor dem Temin wieder aufhebt und den Verlegungsantrag erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ablehnt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.2003 - A 5 B 357/01 - NVwZ-RR 2004, 4, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 02.09.2003 - 5 B 357/01

    Terminsaufhebung, Terminsverlegung, rechtliches Gehör, Ladungsfrist

    Az.: A 5 B 357/01.
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